Was versteht man unter „Verhinderungspflege“?
Auch ein pflegender Angehöriger muss „Auszeiten“ haben. So gelten etwa Urlaub oder Krankheit als anerkannte Gründe. Der pflegende Angehörige kann also während dieser Zeit seiner pflegerischen Tätigkeit nicht nachkommen, er ist sozusagen“ verhindert“. Man spricht daher von Verhinderungspflege.
Die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung.
Wer hat Anspruch?
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die zu pflegende Person mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wird und Pflegegeld bezieht, egal in welcher Pflegestufe. Die Verhinderungspflege kann längstens vier Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.